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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 451 HGB der Umzugsfirma Flink Umzüge im Folgenden Auftragnehmer (Möbelspediteur) genannt

1. Allgemeines

1.1. Unter Umzugsgut versteht man die Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug.

Im Einzelnen sind das: - Haushaltsgegenstände - Büro- und Geschäftseinrichtungen - Einrichtungen von staatlichen, städtischen und sonstigen Anstallten. - Schulen, Krankenhäuser, Kinderheim, Kasernen, Museen, Bibliotheken u. a. - Erbgut (Erwerb kraft Erbfolge oder aufgrund eines Vermächtnisses. - Heiratsgut (erste Einrichtung der ehelichen Wohnung)

1.2. Anwendungsbereich

Der Auftragnehmer haftet nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) für die Beförderung von Umzugsgut. Liegt der Bestimmungsort außerhalb Bundesrepublik Deutschland, finden dieselben Haftungsgrundsätze.

1.3. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Auftragnehmer/Möbelspediteur führt Transporte/Umzüge aller Art durch, vermittelt solche, sowie weitere Dienstleistungen, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umzug, egal welcher Art, stehen. (Lieferung/Abholung von Umzugsmaterial, Einrichtung von Halteverbotszonen u. a.) Der Auftragnehmer kann einen weiteren Frachtführer bzw. Fahrzeuge einer Fremdfirma zur Durchführung eines Auftrages beauftragen.

1.4. Angebote des Auftragnehmers/Möbelspediteurs

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, von der Annahme vom Auftrag abzusehen bzw. sein Angebot, zur Durchführung des Auftrages, zurück zu ziehen, wenn ihm die Durchführung unmöglich erscheint u./o. keine Wahrheitsmäßigen Angaben gemacht worden sind u./o. seitens des Auftraggeber bis 3 Werktage vor der geplanten Durchführung des Auftrages nicht alle erforderlichen Unterlagen an den Auftragnehmer übergeben worden sind.

1.5. Sammelladung / Beiladung

Der Auftragnehmer/Möbelspediteur ist befugt, den Umzugsgut zusammen mit dem Gut eines anderen Auftraggeber/Versender, zu transportieren.

2. Stornierung / Kündigung des Vertrages

Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne wichtigen Grund, wird eine Rücktrittszahlung von 80 % des veranschlagten Entgelts erhoben.

3. Zahlung / Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes

3.1. Der Betrag wird bei nationalen Umzügen nach erfolgter Entladung am Bestimmungsort in bar fällig. Bei international Umzügen ist die Hälfte des Betrages beim Beladen und die andere Hälfte beim Entladen in bar vor Ort fällig (50:50:00). Barauslagen in Ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.

3.2. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. § 441 HGB ist entsprechend anzuwenden.

3.3. Bei Umzügen, die das Job Center / Arbeitsagentur / ARGE oder andere Kostenträger finanziert werden, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor der Beladung des Umzugsgutes einen gültigen, amtlichen Kostenübernahmeschein vorzulegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Selbstzahlung, des Betrages, sofern ein Kostenträger, egal welcher Art, seine Zusage zur Kostenübernahme in der Folge nicht einhält oder zurückzieht.

4. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechung des Auftragnehmer/Möbelspediteur nicht verrechenbar.

5. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigter Leute des Möbelspediteurs haftet der Letztere nicht zu verantworten.

6. Lagervertrag

Im Falle einer Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für 2 Monate, die eingelagerten Güter durch den Auftragnehmer verkauft werden. Ansonsten gelten die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Deutschen Möbeltransporteure (ALB)

7. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Auftragnehmer nur für sorgfältige Auswahl. Die Mitarbeiter der Auftragnehmer sind nicht zur Vornahme von Handwerksleistungen, jeglicher Art, zu bewegen.

8. Haftungsgrundsätze

Der Auftragnehmer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. (Obhutshaftung). Die Haftung erfolgt auf der Grundlage der Haftungsversicherung für Möbelspediteure gemäß § 451 HGB

8.1. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Auftragnehmers/ Möbelspediteure wegen Verlust oder Beschädigung ist auf ein Betrag i. H. v. 620,- € je Kubikmeter (m³) Laderaum beschränkt.

9. Haftungsausschlussgründe

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder Remontage u./o. beim Transport, trotz ausreichender Transportversicherung, an Discountmöbeln u./o. in Selbstmontage entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen nicht robust genug konstruiert, so dass absplitterndes Furnier oder ausgebrochene Schraubenlöcher die Regel sind. Der Auftraggeber akzeptiert zudem Schäden, die im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen sind und ohne hin irgendwann aufgetreten wären. Der Auftraggeber ist in Kenntnis darüber, dass bei einem Transport durchaus Gebrauchsspuren entstehen können, trotz ausreichender Sicherung durch Packmaterialien (Decken etc.), können vereinzelt Kratzer oder Absplitterungen entstehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, solche „kleine Schäden“ in eigener Regie z. B. durch Ausbesserungsarbeiten weitergehend zu beheben. Bei Montage von Holzmöbeln kann es vorkommen, dass einzelne Elemente nicht mehr passgenau montiert werden könne, da sich das Holz der vormals vorherrschend Luftfeuchtigkeit u./o. Beschaffenheit des Bodens angepasst uns somit verformt hat. Der Auftragnehmer behält sich die Montage von Möbeln (z. B. Küchenhängeschränke) vor, wenn zu vermuten ist, das das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird u./o. die bauliche Subtanz dies nicht zulässt.

9.1. Haftungsausschlussgründe des Auftragnehmers/Möbelspediteurs

Der Auftragnehmer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

10. Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Auftragnehmer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen sind: - Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden - Beförderung von Laptops - Beförderung von Kreditkarten, EC-Karten und Monatsmarken/Fahrkarten - Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden - Kartons, die durch den Kunden selber verpackt wurden und nicht durch den Auftragnehmer - Behandeln, verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Auftraggeber - Beförderung von nicht vom Auftraggeber verpacktem Gut in Behältern - Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen, an der Ladestelle oder Endladestelle, nicht entspricht, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Auftraggeber auf die Durchführung der Leistung bestanden hat. - Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen - Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes demzufolge es besonders leichte Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost oder inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.

11. Pflichten des Auftraggebers/ Umzugskunden

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich und er kein fachgerechten Packservice gebucht hat, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte erteilen, deren der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Sofern an der Be- u./o. Endladestelle empfindliche Bodenbeläge oder zerbrechliche Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, hat Der Auftraggeber diese entsprechend gegen jede Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen bzw. zu entfernen.

11.1. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektrische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z. B. Waschmaschine, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

11.2. Nachprüfung durch den Auftraggeber

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. Nach Beendigung des Umzuges sind sämtliche Kartons vom Auftraggeber zu zählen und die Vollständigkeit auf dem Vertrag zu quittieren.

11.3. Schadensanzeigen

Ist der Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Auftraggeber dem Frachtführer/ Teamleiter nicht spätestens bei der Entladung des Gutes, so wird vermutet, dass das Umzugsgut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. Wird die Anzeige nach der Entladung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindernin jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgegeben Frist erfolgen. Äußerlich erkennbare Schäden müssen spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb von 14 Tagen angezeigt werden. Es ist eine detaillierte Anzeige erforderlich; pauschale Schadenanzeigen genügen auf keinen Fall.

12. Gefahrgut

Zu den gefährlichen Gütern zählen z. B. Benzin oder Öle, explosive Stoffe, ätzende Flüssigkeiten etc. Soll gefährliches Gut transportiert werden, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig in schriftlicher Form die genaue Art der Gefahr und soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

13. Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsort ist das Bundesland Berlin. Die AGB der Fa. Flink Umzüge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollte ein Reglung ganz oder teilweise unwirksam sein, so gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem Gewolltem am nächsten kommt. Zur Klarstellung werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf anderer, rechtlicher zulässiger Weise zu erreichen.